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Channel: Rechtsanwaltskanzlei Tieben
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Mietrecht: Die Verwaltung einer WEG darf Heizkosten aus früheren Zeiträumen nicht in die aktuelle Abrechnung einbringen.

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In der Einzelabrechnung einer WEG sind die Heiz- und Warmwasserkosten nach Maßgabe der Regelungen der Heizkostenverordnung zu berücksichtigen und nach verbrauchten Brennstoffkosten umzulegen. Entgegenzuwirken sind einer doppelten Abrechnung der Brennstoffkosten, so dass frühere Kosten nicht in die Abrechnung einzubeziehen sind.

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