Nach § 6 Satz 1 StAG kann ein Kind die Staatsangehörigkeit mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwerben, wenn es zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit dieser Regelung befasst sich dieses Urteil.
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