Nach § 73c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn über den Asylantrag und das Abschiebungsverbot bereits rechtskärftig entschieden wurde.
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Ausländerrecht: Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 73c AsylG auch bei rechtskräftigen Urteil
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