Das Urteil des Landgerichts Köln unterstreicht, dass eine formelle Abmahnung nach § 97a UrhG auch bei Nutzung von Online-Beschwerdeverfahren gemäß Digital Services Act (DSA) erforderlich bleibt, da diese eine zentrale Rolle im Urheberrechtsschutz spielt und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden soll.
Der Beitrag Internetrecht: Die Einreichung einer Beschwerde bei Youtube macht eine Abmahnung gem. § 97a Abs. 1 UrhG nicht enbehrlich. erschien zuerst auf MTH Rechtsanwälte Köln.