Die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit der Heizungsanlage gehören zu den Betriebskosten (§ 2 Nr. 4a BetrKV) und können auf die Mieter umgelegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die zweijährige qualifizierte Überprüfung der Gasleitungen nach der TRGI 2008
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