Zahlt ein Wohnungsmieter mit geringer zeitlicher Verzögerung seine Miete über einen kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten, so muss dies dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, wenn das Mietverhältnis vorher über zwölf Jahre beanstandungsfrei verlaufen ist. Denn in diesem Fall ist die Pflichtverletzung jedenfalls nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht erheblich.
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