Das OVG NRW hat gerurteilt, dass der Kläger in seinem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden, weil ihm der Zugang zum Polizeidienst aufgrund seiner Körpergröße verweigert worden sei.
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