§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG setzt bei der Einbürgerung voraus, dass der Ausländer weder wegen einer rechtwidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Dabei ist bezüglich der verwirklichten Tatbestände jedoch eine Unterscheidung vorzunehmen.
↧