Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer schweren Straftat verurteilt wurde oder gegen ihn mangels Schuldfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG)
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