Von ein einer Duldungsvollmacht spricht man, wenn jemand weiß, dass ein Dritter für ihn als Vertreter auftritt, obwohl er diesem keine Vollmacht erteilt hat und wenn er dies trotzdem duldet. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (BGH, 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, Tz. 16)
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