Ein Einbürgerungsanspruch besteht grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Eine Ausnahme macht das Gesetz für Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe.
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