174 BGB kommt nur bei einseitigen Rechtsgeschäften zur Anwendung. Einseitige Rechtsgeschäfte sind solche, die nicht auf eine andere (vorliegende oder erwartete) Willenserklärung bezogen sind. Hierzu zählen beispielsweise die Anfechtung, die Bevollmächtigung oder die Kündigung.
↧