Einreise und Aufenthalt ohne nationales Visum sind gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht rechtmäßig, wenn der Drittstaatsangehörige bereits in der Absicht einreist, sich dauerhaft und nicht nur für maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten
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