Das Aufenthaltsgesetz gibt dem in Deutschland lebenden Ausländer die Möglichkeit seine Verwandten nachzuholen. Für manche Verwandte gibt es spezielle Vorschriften. § 36 Abs. 2 AufenthG greift dann, wenn ein Ausländer seine Verwandten nach Deutschland holen möchte, weil eine außergewöhnliche Härte dies erfordert.
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