Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts (z. B. die Einbürgerung) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage zulässig, auch wenn kein Vorverfahren verwaltungsrechtlicher Art (Rechtsmittel des außergerichtlichen Widerspruches) durchgeführt wurde. Die angemessene Frist liegt bei höchstens 3 Monaten.
Der Beitrag Ausländerrecht: Weigert sich die Behörde die Einbürgerung vorzunehmen, kann man nach einiger Zeit Untätigkeitsklage einreichen erschien zuerst auf MTH Rechtsanwälte Köln.