Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann die dem Ehegatten eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet erteilte Aufenthaltserlaubnis im Falle der durch den Tod des Deutschen eingetretenen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert werden, wenn der Deutsche gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestanden habe.
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