Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, die Art. 5 Abs. 1 c)der RL 2001/31/EG umsetzt, verpflichtet den Diensteanbieter, Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diesen Anforderungen genügt eine teure Hotline im Impressum nicht.
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