Eigentlich muss die Nebenkostenabrechnung so verfasst sein, dass die Einsichtnahme in die Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung eventuell bestehender Zweifel erforderlich ist. Verlangt der Mieter dennoch Einsicht in die Belege, müssen ihm auf Wunsch die Originalbeläge gezeigt werden.
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