Für subsidiär Schutzberechtigte, die nach dem 17.3.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG bekommen haben, ist der Familiennachzug bis zum 16.3.2018 ausgesetzt. Damit beschäftigt sich dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
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