Wir die Aufenthaltserlaubnis zu spät beantragt, kann diese wegen Zeitablaufs nicht mehr erteilt werden, sodass nur noch eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. Jedoch dürfen nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (damaliger Fassung) keine Ausweisungsgründe vorliegen
Der Beitrag Ausländerrecht: Beantragt der Ausländer die Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis zu spät, kann die Ausländerbehörde im Ermessenswege entscheiden. erschien zuerst auf MTH Rechtsanwälte Köln.