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Ausländerrecht: Beantragt der Ausländer die Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis zu spät, kann die Ausländerbehörde im Ermessenswege entscheiden.

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Wir die Aufenthaltserlaubnis zu spät beantragt, kann diese wegen Zeitablaufs nicht mehr erteilt werden, sodass nur noch eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. Jedoch dürfen nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (damaliger Fassung) keine Ausweisungsgründe vorliegen

Der Beitrag Ausländerrecht: Beantragt der Ausländer die Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis zu spät, kann die Ausländerbehörde im Ermessenswege entscheiden. erschien zuerst auf MTH Rechtsanwälte Köln.


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