In dem vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob dem Kläger, einem pakistanischen Staatsangehörigen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zu erteilen ist.
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