Das Urteil behandelt den Fall einer ukrainischen Familie, die aufgrund des Krieges und gesundheitlicher Risiken Schutz in Deutschland sucht, wobei das Gericht feststellt, dass den minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in die Ukraine eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, und daher ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK besteht.
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