Der Antragsteller, ein chinesischer Staatsangehöriger, beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, um eine selbstständige Tätigkeit als Betreiber eines Restaurants aufzunehmen. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG, insbesondere das Vorliegen eines wirtschaftlichen Interesses, einer regionalen Notwendigkeit und positiver Auswirkungen auf die Wirtschaft, nicht erfüllt seien.
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